Verordnung zum Schutz der öffentlichen Ruhe

Die Verordnung regelt den Schutz der öffentlichen Ruhe durch Einschränkungen von Lärm in und um öffentliche Betriebe.

Kategorien
Veröffentlichungsdatum

09.07.2008

Beschreibung

In Lokalen und öffentlichen Betrieben darf Musik nur gespielt werden, wenn sie nicht zu laut ist und die Nachbarn nicht stört – besonders nach 23 Uhr gelten strenge Regeln. Musik im Freien oder mit offenen Türen und Fenstern ist nur mit Erlaubnis erlaubt, sonst drohen Strafen oder sogar die Schließung des Betriebs. Auch auf Straßen und Plätzen ist lauter Lärm verboten, und Betreiber müssen dafür sorgen, dass rund um ihre Lokale kein Müll liegen bleibt.

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Veröffentlichungsdatum

09.07.2008

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Zuletzt aktualisiert: 15.07.2025, 08:25 Uhr

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Antrag

Schriftliche Anträge, die von einer Privatperson an eine öffentliche Verwaltung gerichtet werden und...

Dokument Politische Aktivitäten

Dokumente, wie z.B. Tagesordnungen, Anfragen, Anträge usw.

Dokument über die internen Arbeitsweisen

Dokumente, in Bezug auf die interne Arbeitsweise der Körperschaft, wie z.B. die Ämterordnung, interne...

Formulare

Formulare, der Ämter der öffentlichen Verwaltungen. Informationen über die Verarbeitung der personenbezogenen...

Rechtsakt

Rechtsakte, wie z.B. Gesetze, Dekrete, Verordnungen, usw.

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Unterstützendes (technisches) Dokument

Dokumente, wie z.B. Präsentationen, technische Berichte, Leitlinien, allgemeine Veröffentlichungen