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Die Werbesteuer ist für jegliche Werbung geschuldet, die an öffentlichen oder der Öffentlichkeit zugänglichen Orten erfolgt oder von dort wahrgenommen werden kann.
Die Werbesteuer ist erst dann geschuldet, wenn die Werbung eine Größe von über 5 m² aufweist.
Als Werbemittel gelten unter anderem:
Für die Anbringung von Schildern, Betriebszeichen, Werbetafeln und Leuchtschriften ist ein schriftliches Ansuchen an das Bauamt zu stellen (mit Foto und Lageplan).
01.12.2022