Wandergewerbe - Straßenmusikanten

Für die Ausübung der Tätigkeit von Straßenmusikanten und anderen Personen, die das Wandergewerbe ausüben, muss bei der Stadtpolizei von Sterzing um Ermächtigung angefragt werden.

Straßenmusikanten und andere Personen, die das Wandergewerbe ausüben, können ihre Tätigkeit von 10.00 bis 12.00 Uhr und von 15.00 bis 19.00 Uhr ausschließlich in der Neustadt und Altstadt ausüben.

Es ist verboten unter dem Zwölferturm und den Lauben zu spielen.

Die Stadtpolizei wird beauftragt die Vergabe der Standplätze vorzunehmen. Die Ermächtigung muss stets sichtbar ausgestellt werden
Die Verwendung von Lautsprechern oder anderen Verstärker- und Beschallungsanlagen ist verboten.

Straßenmusikanten und andere Personen, die einem Wandergewerbe nachgehen, dürfen auf keinen Fall die Fußgänger und den Verkehr behindern, und müssen die genehmigte Standortzuweisung der Stadtpolizei (mit Wechsel jede halbe Stunde für 100 mt.) einhalten. Am selben Tag darf ein Standort nicht zweimal benutzt werden.

Straßenmusikanten und andere Personen, die einem Wandergewerbe nachgehen, müssen ihre Tätigkeit während der Durchführung von genehmigten öffentlichen oder privaten Veranstaltungen unterbrechen, auch wenn sie im Besitze einer Ermächtigung der Stadtpolizei sind.

Die Stadtgemeinde kann pro Tag maximal 1 Ermächtigung mit einer Dauer von höchstens 1 Tag ausstellen. Jeder Antragsteller darf maximal 2 mal pro Woche seine Tätigkeit ausüben.
Werden diese und jegliche andere Vorschriften nicht eingehalten, wird die Ermächtigung unverzüglich entzogen und für mindestens 1 Monat keine Genehmigung mehr ausgestellt, und es ist die Zahlung einer Geldstrafe von 100 bis 500 Euro vorgesehen.

Sollte die Tätigkeit ohne Ermächtigung ausgeführt werden, wird beim zweiten Mal nicht nur die Verwaltungsstrafe angewendet, sondern auch der Ertrag beschlagnahmt und eingezogen.

 
Die Stadtpolizei wird mit der Durchführung der vorliegenden Anordnung beauftragt.

Die Vorlage für das Ansuchen um Ermächtigung ist im Büro der Stadtpolizei Sterzing erhältlich. Das Ansuchen muss mit einer Stempelmarke von 16.00 Euro versehen werden.

Zuständig

Formulare

DEU